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FAQ
Fragen zum Steuerstrafrecht
Die Selbstanzeige sollte so konkret wie möglich sein. Zu den wichtigsten Angaben, die die Selbstanzeige unbedingt enthalten sollte, gehören neben den betreffenden Zeiträumen und den an der Hinterziehung beteiligten Personen insbesondere auch das Hinterziehungsvolumen. Straffreiheit tritt nur ein, soweit die Selbstanzeige reicht.
Soll die Selbstanzeige möglichst schnell abgegeben werden und ist der Steuerpflichtige noch nicht in der Lage, genaue zahlenmäßige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen zu machen, so sollte eine in jedem Fall ausreichend hohe Schätzung über die nachzuversteuernden Einkünfte abgegeben werden.
Im nachfolgenden Steuerverfahren besteht sodann – nach Ermittlung der zutreffenden Besteuerungsgrundlagen – immer noch die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Steuerzahllast zu erreichen.
Bei der Steuerhinterziehung gilt es zwei Verjährungsfristen zu unterscheiden:
Die steuerliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, während die strafrechtliche Verjährungsfrist 5 bzw. 10 Jahre (je nachdem, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt oder nicht) ab Beendigung der Tat beträgt.
Seit dem 01.01.2015 müssen Selbstanzeigen zwingend Angaben zu allen bisher noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, d. h. mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre, enthalten. Die Straffreiheit kann demnach nur eintreten, wenn – unabhängig von der Schwere der Steuerstraftat – die Korrekturen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren vorgenommen werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Tat ist dann entdeckt ist, wenn sich der Tatverdacht soweit konkretisiert hat, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinterziehung gegeben ist. Die grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens reicht jedenfalls nicht aus.
Ob eine Steuerhinterziehung bereits mit dem Ankauf einer Steuer-/Steuersünder-CD als entdeckt gilt, ist umstritten. Während einige Finanzbehörden zugunsten der Steuerhinterzieher davon ausgehen, dass der Ankauf einer Steuersünder-CD, einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Berichterstattung in den Medien, die Selbstanzeige noch nicht ausschließt, sehen andere hierin bereits die Tatentdeckung.
Es gilt demnach die folgende Faustregel: Je früher die Selbstanzeige verfasst wird und je weniger den Behörden bereits bekannt ist, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die Selbstanzeige noch gestellt werden kann und zur Straffreiheit oder zumindest zur Strafmilderung führt.
Eine Selbstanzeige führt seit dem 01.01.2015 nur noch dann zur Straffreiheit, wenn das Hinterziehungsvolumen nicht mehr als 25.000 € beträgt, die hinterzogenen Steuern vollständig deklariert werden und diese Steuern sowie die darauf entfallenden Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen nach Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid auch innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig bezahlt werden.
Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als 25.000 € 10 %, ab 100.000 € 15 % und bei mehr als einer Million Euro 20 %.
Auch gilt es zu berücksichtigen, dass eine Straffreiheit durch Selbstanzeige nicht mehr erlangt werden kann, wenn:
- die Finanzbehörde eine steuerliche Prüfung bereits angeordnet hat
- dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Vertreter die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist
- die Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Steuerhinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste.
Wegen der unterbliebenen Deklaration der Einkünfte wird die in Deutschland festgesetzte Einkommensteuer zu niedrig gewesen sein, sodass es in Deutschland zu einer Steuerverkürzung kam. Sollte die Steuerverkürzung vorsätzlich herbeigeführt worden sein, so ist sie als Steuerhinterziehung strafbar. Wurde die Verkürzung nur leichtfertig begangen, kann sie als Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) verfolgt werden.
Fragen zum Erbrecht
Die Ansicht, dass der länger lebende Ehegatte bereits kraft Gesetzes, d. h. ohne die Errichtung eines wirksamen Testaments, Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten wird, ist ein weit verbreiteter Trugschluss.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalles neben dem Ehegatten noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder die Eltern bzw. deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Großeltern des Erblassers, treten diese neben den Ehegatten als Erben.
In diesem Fall bildet der länger lebende Ehegatte mit den Verwandten des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Die Erbquote des Ehegatten richtet sich hierbei nach dem Grad und der Anzahl der vorhandenen Verwandten einerseits und dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben, andererseits.
Als „Berliner Testament“ bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern (nicht aber nichteheliche Lebensgefährten), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten (z. B. die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Da die Pflichtteilsrechte der Kinder mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden können und damit das Risiko besteht, dass nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehegatten die Kinder diesem gegenüber ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, ist es in der Regel sinnvoll, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel (z. B. die sog. Jastrow‘sche Formel) in das Berliner Testament aufzunehmen.
Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Der bzw. die Erben treten hiernach vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände ist demnach nicht möglich.
Will der Erblasser einer Person nach seinem Ableben einen bestimmten Gegenstand zugewandt wissen, so kann er dies jedoch durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung erreichen.
Es gibt keinen Vorrang des beim Notar errichteten Testaments zum privatschriftlichen.
Werden die Förmlichkeiten bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments beachtet (eigenhändige geschriebene und unterschriebene Erklärung), ist dieses gültig. Ihm kommt das gleiche Gewicht wie einem notariellen Testament zu.
Erforderlich ist die Errichtung eines notariellen Testaments jedoch grundsätzlich dann, wenn der Testierende nicht mehr in der Lage sein sollte, die gesetzlichen Vorgaben des eigenhändigen Testaments einzuhalten (z. B. wenn der Testierende nicht mehr in der Lage sein sollte selbst zu schreiben).