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Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
Im Steuerstrafrecht, bei Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung, geht es regelmäßig um zwei Dinge:
Einerseits das materielle Steuerrecht, also die Frage, ob der Steueranspruch tatsächlich in der vorgeworfenen Höhe entstanden ist – andererseits das Steuerstrafrecht, das Strafprozessrecht und die Frage der Strafzumessung.
Für das materielle Steuerrecht benötigen Sie einen Steuerfachmann, für das Steuerstrafrecht und das Strafprozessrecht benötigen Sie, sobald die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei den Finanzbehörden oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Hier ist kompetente interdisziplinäre Beratung gefragt, die wir Ihnen mit unseren erfahrenen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Steuerfachanwälten in der Kanzlei DENGLER aus einer Hand zuverlässig bieten.
Unser Leistungsangebot rund um das Steuerstrafrecht
Zu den Leistungen der Kanzlei DENGLER im Bereich Steuerstrafrecht gehören insbesondere die Betreuung und steuerrechtliche wie steuerstrafrechtliche Vertretung in den folgenden Fällen:
- Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, sonstiges Steuerstrafrecht
- Steuerstrafrecht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer
- Straftaten im Zusammenhang mit Schwarzgeld
- Strafbefreiende Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
- Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme bei Verdacht der Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
- Koordination von Besteuerungsverfahren und steuerstrafrechtlichen Verfahren
- Tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren
- Tatsächliche Verständigung im steuerstrafrechtlichen Verfahren
- Verteidigung vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts, vor der Staatsanwaltschaft, dem Strafrichter, Schöffengericht oder der Strafkammer im steuerstrafrechtlichen Verfahren
Der Erbfall im Steuerstrafrecht
Verschwiegenes Vermögen im Nachlass stellt ein besonderes Risiko für den Erben dar. Insbesondere ist die Gefahr einer Entdeckung infolge steuerrechtlicher und erbrechtlicher Besonderheiten erheblich erhöht.
Als Erbe können Sie zwar nicht für eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung bestraft werden, die der Erblasser begangen hat. Es treffen Sie aber im Hinblick auf das Steuerstrafrecht ganz eigene Pflichten, die Sie unbedingt beachten sollten. Handeln Sie rechtzeitig, um nicht selbst eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung zu begehen!
Unser Leistungsangebot rund um den Erbfall im Steuerstrafrecht
Wir in der Kanzlei DENGLER beraten und vertreten Sie gerne im Bereich Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Erbrecht, insbesondere bei:
- Nachlasserforschung nach dem Erbfall
- Erbschaftsteuererklärungen, Schenkungssteuererklärungen nach dem Erbfall
- Steuererklärungen für den Erblasser nach dem Erbfall
- Selbstanzeige im Erbfall nach Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung
- Beratung und Vertretung von Erben im Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung
Selten gibt es einen legalen Weg, trotz begangener Straftat ungeschoren davonzukommen. Das Steuerrecht bietet diese besondere Möglichkeit: die strafbefreiende Selbstanzeige!
Allerdings ist der Weg mit vielen Fallstricken versehen, denn eine wirksame Selbstanzeige erfordert rechtzeitiges Handeln und inhaltlich korrekte, vollständige Angaben. Wird auch nur ein Fehler bei der Planung, Erstellung oder Abgabe der Selbstanzeige begangen, folgt die Strafe auf dem Fuße. Eine Selbstanzeige hat dann allenfalls noch strafmildernde Wirkung.
Eine Selbstanzeige sollte besonders dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gefahr einer Entdeckung erhöht ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer drohenden Betriebsprüfung, auch beim Geschäftspartner. Darüber hinaus steigt das Entdeckungsrisiko generell durch Kontrollmitteilungen, Kontenabfragen, ein immer transparenteres Bankgeheimnis, internationale Meldepflichten, Einsatz moderner Technologien und nicht zuletzt Verrat aus dem geschäftlichen oder privaten Umfeld.
Letztlich erlangt die Straffreiheit nur, wer die hinterzogenen Steuern auch fristgemäß zahlen kann. Gegebenenfalls sind daher neben der rechtlichen und steuerrechtlichen Prüfung betriebswirtschaftliche Vorbereitungen zu treffen, um die notwendige Liquidität zu schaffen.
Unser Leistungsangebot rund um die Selbstanzeige
-
Prüfung der Erfolgsaussichten einer straf- oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige
- Risikoanalyse einer Selbstanzeige
- Planung, Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige
- Betreuung und Koordination von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
- Vertretung vor der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts, vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Strafgericht
Kontaktieren Sie unser Sekretariat für Ihr persönliches Erstgespräch. Wir freuen uns Sie bald bei uns in der Kanzlei DENGLER begrüßen zu dürfen!