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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung stellt eines der bedeutendsten Instrumente des deutschen Erbrechts dar

Hauptgrund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist in der Regel der Wunsch des Erblassers, dass sein testamentarisch verfügter letzter Wille nach seinem Ableben auch tatsächliche umgesetzt wird. Die Testamentsvollstreckung trägt darüber hinaus nicht nur dazu bei, Streit um das Erbe bzw. Streit unter den Miterben zu vermeiden, sondern bietet auch Gewähr dafür (jedenfalls dann, wenn die Testamentsvollstreckung von einem Fachmann durchgeführt wird), dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet und abgewickelt wird.

Eine Testamentsvollstreckung kann über den gesamten Nachlass oder nur über die Erbteile einzelner Miterben angeordnet werden. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung auf einzelne Erbanteile empfiehlt sich beispielsweise bei der Beteiligung minderjährigen Miterben, insbesondere, wenn der Zugriff und die Verwaltung des Nachlasses durch den Ex-Gatten verhindert werden soll.

Ebenso lässt sich bei einem behinderten Miterben durch die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung zusammen mit einer Vor- und Nacherbschaft (sog. „Behindertentestament“) der Zugriff des Sozialleistungsträgers auf den Nachlass verhindern.

Auch im Bereich der Unternehmensnachfolge stellt die Testamentsvollstreckung ein geeignetes und empfehlenswertes Instrument dar, um den Betrieb des Erblassers möglichst unkompliziert und ohne Streit auf die nächste Generation zu übertragen. Da sich im Rahmen eines Unternehmensübergangs nicht nur gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Fragen stellen, sondern es auch mögliche Fallstricke zu erkennen und zu vermeiden gilt, sei hier umso mehr die Einbeziehung eines Fachmannes oder gar die Bestellung eines Fachmannes zum Testamentsvollstreckers angeraten.

Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und vollstreckt in dieser Funktion den letzten Willen des Erblassers. Er ist weder Vertreter der Erben noch des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und kann über diesen verfügen. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt die vom Erblasser ggfs. verfügten Vermächtnisse und wacht über die Einhaltung der vom Erblasser evtl. angeordneten Auflagen. Beim Bestehen einer Erbengemeinschaft hat der Testamentsvollstrecker in der Regel die Aufgabe, einen Teilungsplan aufzustellen, den Nachlass unter den Erben zu verteilen und auf diese Weise die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen (sog. „Abwicklungsvollstreckung“).

Dauertestamentsvollstreckung

Je nach Fallkonstellationen kann jedoch auch die Anordnung eine Dauertestamentsvollstreckung sinnvoll oder sogar notwendig sein. So bspw. wenn der Nachlass über einen längeren Zeitraum nach Ableben des Erblassers noch zusammengehalten werden soll oder wenn einer der vom Erblasser benannten Erben noch minderjährig ist und der Erblasser nicht will, dass dieser bereits vor Vollendung eines bestimmten Lebensalters selbst über das ererbte Vermögen verfügen können soll. Bis zu diesem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt ist der Nachlass vom Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß zu verwalten. Die gesetzliche Höchstgrenze der Dauervollstreckung beträgt 30 Jahre.

Testamentsvollstreckung stellt keine einfache Aufgabe dar (Pflichten / Haftung)

Die Testamentsvollstreckung stellt nicht nur eine verantwortungsvolle, sondern auch eine anspruchsvolle und zeitintensive Tätigkeit dar. Sie erfordert nicht nur soziale, sondern auch verschiedene fachliche Kenntnisse und Kompetenzen und birgt ein nicht zu vernachlässigendes Haftungsrisiko in sich. Vor diesem Hintergrund ist es oftmals ratsamer, statt eines fachlich nicht geschulten Erben/Verwandten, gleich einen entsprechenden Fachmann (Rechtsanwalt / Steuerberater) mit dem Amt des Testamentsvollstreckers zu betrauen oder einen solchen zumindest von Anfang an als beratenden Beistand mit ins Boot zu nehmen.

Unsere Leistungen im Bereich Testamentsvollstreckung:
  • Beratung und Prüfung der Zweckmäßigkeit/Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung
  • Anordnung und Gestaltung der Testamentsvollstreckung im Rahmen eines Testaments / Erbvertrags
  • Durchführung von Testamentsvollstreckungen
  • Beratung von Testamentsvollstreckern in allen Rechts- und Steuerfragen
  • Vertretung von Testamentsvollstreckern oder Erben bei Konflikten
  • Aufzeigen von Alternativen zur Testamentsvollstreckung