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Pflichtteilsansprüche
Wer soll erben und wer nicht? Wie wird das Erbe verteilt? Die Grenzen der testamentarischen Freiheit
Der Erblasser kann über seinen Nachlass grundsätzlich frei verfügen und durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den oder die Erben bestimmen (Grundsatz der Testierfreiheit).
Die wichtigste Einschränkung dieses Grundsatzes stellt das in den §§ 2303 ff. BGB geregelte Pflichtteilsrecht dar.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten – Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkelkinder usw.) auch dessen Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.
Während der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner stets pflichtteilsberechtigt ist, scheiden die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus, sofern noch pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Erblassers leben. Innerhalb der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge ist der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser für den Pflichtteilsanspruch entscheidend, mit der Folge, dass die mit dem Erblasser näher verwandten Abkömmlinge die mit dem Erblasser weiter entfernt verwandten Abkömmlinge ausschließen.
Pflichtteilsanspruch stellt stets nur Geldzahlungsanspruch dar
Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Privatschriftliches und notarielles Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der sich am tatsächlich noch vorhandenen Reinnachlass des Erblassers zum Todeszeitpunkt orientiert, spielt regelmäßig auch der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch eine nicht unerhebliche Rolle.
Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine späteren Erben oder gar an Dritte verschenkt und damit den ordentlichen Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten geschmälert oder vollständig ausgehöhlt, steht dem Pflichtteilsberechtigen gemäß § 2325 BGB der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei ist jedoch die sog. Abschmelzung des § 2325 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach Schenkungen grundsätzlich nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt werden und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger Berücksichtigung finden. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung schließlich gänzlich unberücksichtigt.
Unsere Leistungen im Bereich des Pflichtteilsrechts:
- Beratung zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (u. a. Auskunftsanspruch, Wertermittlungsanspruch)
- Vertragliche und testamentarische Gestaltung zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Gestaltung und Überprüfung von Pflichtteilsverzichten und Erbverzichten
- Gestaltung von testamentarischen Enterbungen und Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen